Höfeordnung, Nachabfindung, Pflichtteil nach der HöfeO. Dargestellt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Höfeordnung, Nachabfindung, Pflichtteil
Ein Familiendrama voll Intrigen und Gier
In einer Erbstreitigkeit, die aktuell vor dem Oberlandesgericht Hamm entschieden wurde (1-10 U 78/22), wurden wichtige Fragen der missbräuchlichen Schenkung (§ 2287 BGB) des Pflichtteilsrechts und der Nachabfindung nach der Höfeordnung geradezu lehrbuchartig abgehandelt. Zuständig war der 10. Senat für Landwirtschaftssachen, der in solchen Streitigkeiten wegen des landwirtschaftlichen Einschlags die ausschließliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte bejaht hat. Schon der vom Gericht in nüchterner Sprache festgehaltene Sachverhalt lässt ein Familiendrama voll Intrigen und Gier erahnen.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller J machte gegen die Antragsgegnerin, seine Halbschwester B, nach dem 2005 verstorbenen Vater V, einen erbrechtlichen Ruckforderungsanspruch geltend. Die Antragsgegnerin B stammte aus der ersten verwitweten Ehe des Vaters. Der Antragsteller stammt aus der zweiten Ehe des Vaters der Parteien. Die Mutter des Antragstellers (im Folgenden Erblasserin) verstarb 2017. Mit der Erblasserin hatte der Vater insgesamt drei Kinder. Neben dem Antragsteller sind dies dessen beide leiblichen Schwestern M und A. Die Eltern der Parteien hatten 1963 geheiratet und im gleichen Jahr in einem Ehe- und Erbvertrag Gütergemeinschaft vereinbart sowie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass bezüglich des Hofes die Beerbung nach dem Hoferecht erfolgen sollte. Sie waren Eigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Ehegattenhofs Die Eheleute ließen 1978 einen Ehegattenhofvermerk im Grundbuch eintragen. Der Antragsteller schloss 1987 seine Ausbildung zum Landwirt ab. 1987 schlossen die Eltern des Antragstellers mit diesem einen Pachtvertrag über den Hof. Gleichzeitig pachtete der Antragsteller Flachen hinzu. In den Jahren von 1987 bis 1995 bewirtschaftete der Antragsteller den elterlichen Hof alleine. 1994 errichteten die Eltern ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Dies sollte insbesondere für den Hof gelten. Seit 1994 war der Vater der Parteien erwerbsgemindert und entschied sich dazu, die Landwirtschaft im Nebenerwerb zu fuhren und daneben einen Autohandel auf dem Hof zu betreiben.1994 kam es zu ersten Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern im Zuge derer die Eltern unter 1994 den Pachtvertrag kündigten. Diese Kündigung nahmen sie später zurück. Der Antragsteller und seine Eltern hoben den Pachtvertrag einvernehmlich 1995 auf. 20 Hektar Hofflache wurden sodann fremdverpachtet. Der Antragsteller bewirtschaftete die verbliebenen Flächen von 5 Hektar für Ackerbau und Mastbullen und pachtete noch kleinere Weideflachen hinzu. Seine Einkünfte erzielte der Antragsteller aus einem parallel auf dem Hof betriebenen Kfz-Handel. Die Antragsgegnerin verhandelte in den Jahren 1994 und 1995 mit ihrem Vater über die Zahlung einer Geldsumme zur endgültigen Abfindung zukünftiger erbrechtlicher Anspr0che nach dem Tod des Vaters. Mit Schreiben aus dem Jahre 1994 wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 50.000,00 DM hierzu angeboten. Die Antragsgegnerin erklärte hieraufhin, dass ein endgültiger Verzicht auf k0nftige erbrechtliche Anspr0che nicht ihren Vorstellungen entspreche. Sie erhielt im Jahr 1995 von ihrem Vater und der Mutter des Antragstellers Zahlungen in Hohe von 50.000,00 DM. 1997 ging der Vater der Parteien in Rente. Ebenfalls 1997 errichteten die Eltern des Antragstellers ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Hierin wiederholten sie die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und bestimmten den Antragsteller nach dem Tode des Letztlebenden zum Hoferben und Erben. Zur Begründung führten sie an. dass es ihr Wunsch sei, dass der Hof in der Familie verbleibe. Es wurden zudem weiter im Testament bestimmt, dass die Antragstellerin „zur Abfindung vom väterlichen Vermögen einen Betrag von 50.000 DM erhalten habe“ und dass bei der Überweisung ausdrücklich vermerkt worden sei, dass diese Beträge als Abfindung anzusehen seien. Die Antragstellerin habe außerdem noch Zuwendungen erhalten. Insgesamt sei sie vom väterlichen Vermögen abgefunden. Die beiden gemeinsamen Töchter A und M hätten 1994 Grundbesitz 0bertragen erhalten. Im Schenkungsvertrag sei festgelegt, dass die Übertragung des Grundbesitzes in Anrechnung auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Tochter erfolgt sei. Dem überlebenden Ehegatten sei ausdrücklich freigestellt, den Töchtern A und M noch geldliche Zuwendungen zukommen zu lassen. Sollte dies nicht geschehen, so seien die Töchter A und M durch die Obertragung des Grundbesitzes vom elterlichen Vermögen abgefunden.
Seit 2002 litt der Vater der Parteien stark an Demenz. Betreuerin des Vaters der Parteien wurde bis zu seinem Tode im Jahre 2005 die Erblasserin. Ergänzungsbetreuerin war die Schwester des Vaters F. Mit notarieller Urkunde aus 2004 übertrugen die Eheleute etwa 1/3 der Hofflache an die Antragsgegnerin, zu 1/3 an M und zu je 1/3 an A. Der Vater der Parteien wurde hierbei von der Ergänzungsbetreuerin, seiner Schwester, vertreten.
Der Vater der Parteien verstarb am 2005 und wurde von der Erblasserin als Alleinerbin beerbt. Nach dem Tod des Vaters der Parteien machte keines der Kinder seinen Pflichtteil geltend. Der Antragsteller und die Erblasserin führten in der Folgezeit Verhandlungen über eine Übernahme des Hofes, die jedoch 2006 endgültig scheiterten.2006 schloss der Antragsteller mit der Erblasserin daher einen lebenslangen Pachtvertrag. Gegenstand dessen war die kostenlose Nutzung des Hofes. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller, die Erblasserin finanziell zu unterstutzen, wenn deren Vermögen und Einnahmen für ihren Unterhalt nicht ausreichen würden. Außerdem wurde eine Grabpflegeverpflichtung übernommen. Noch 2006 zog die Erblasserin ins Altenheim.2007 wurde der Hofvermerk auf notariellen Antrag der Erblasserin im Grundbuch gelöscht. 2009 heiratete der Antragsteller. Seine Ehefrau zog sodann mit auf den Hof. Im gleichen Jahr erlitt die Erblasserin einen Hirnschlag. Nach ärztlicher Feststellung war sie spätestens im Jahr 2010 nicht mehr geschäftsfähig. Anfang 2009 hatte die Erblasserin ihren Töchtern A und M jeweils eine umfassende notarielle Generalvollmacht erteilt. A gab die ihr erteilte Generalvollmacht im Jahr 2011 aus gesundheitlichen Gründen zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts im Jahre 2012 wurde Frau Rechtsanwältin K als Kontrollbetreuerin bestellt, da begründeter Anlass bestehe, dass von der Generalvollmacht zugunsten von M nicht mehr im Sinne des Interesses der Betroffenen Gebrauch gemacht werde. Vorgesehene Vermögenstransaktionen würden dazu dienen, die testamentarische Regelung auszuhöhlen. Die Kontrollbetreuerin widerrief die Generalvollmacht zugunsten von M im Jahr 2013.
Mit notariellen Urkunden aus 2012 war der Verkauf der noch vorhandenen Hofgrundstucke durch die Erblasserin vertreten durch die Generalbevollmächtige M erfolgt. Ein Teil der Hoffläche wurde für 1,52 Mio. Euro verkauft. Der andere Teil wurde für 336.141,90 Euro veräußert. Bei dem Verkauf fielen Kosten in Hohe von 363.585,42 Euro an, und zwar eine Steuerlast in Hohe von 358.414,17 Euro, Kosten des Notars in Hohe von 2.761,45 Euro, Kosten für die Löschung des Grundpfandrechts in Hohe von 49,00 Euro, eine Pachtrückerstattung in Höhe von 942,69 Euro sowie eine weitere Pachtrückerstattung in Höhe von 1.418,11 Euro.
Mit notarieller Urkunde wurde 2014 der 2004 übertragene Grundbesitz an die Erblasserin formal zurückübertragen. Hintergrund war der, dass der Übertragungsvertrag aus 2014 unwirksam war, da eine Schenkung in diesem Umfang durch einen Betreuer auch mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nicht vorgenommen werden konnte. Vertragsbeteiligte waren neben der Erblasserin, die Antragsgegnerin, die M und die A.. Die Erblasserin übertrug in der gleichen Urkunde erneut im Wege der Schenkung und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das zuvor rückaufgelassene Hofgrundstück an die Antragsgegnerin sowie M und A zu je einem Drittel. Im Vertrag wurde festgehalten, dass die Zuwendungsempfänger das Grundstück schnellstmöglich veräußern sollten. Die Aufteilung des zukünftigen Verkaufserlöses entsprechend den Miteigentumsanteilen wurde bereits vereinbart. Im Vertrag ist im Hinblick auf die Antragsgegnerin als besondere Vereinbarung festgehalten, dass diese „noch eventuell bestehende Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Vater und Nachabfindungsanspruche nach der Höfeordnung wegen der Veräußerung des Hofes gegenüber der Erblasserin geltend“ gemacht habe. Die Antragsgegnerin und die Erblasserin seien sich „nunmehr darüber einig, dass Pflichtteilsansprüche und / oder sonstige erbrechtliche Ansprüche oder Anspruche gemäß der Höfeordnung mit der in dieser Urkunde vorgenommenen Schenkung“ an die Antragsgegnerin erfüllt seien. Auf darüber hinaus gehende Ansprüche verzichte die Antragsgegnerin jedenfalls.
Durch notariellen Vertrag des Jahres 2017 wurden dann die 2014 auf die Antragsgegnerin, M und A übertragenen Grundstücke für 742.390,00 Euro verkauft, wobei die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 247.463,33 Euro aus dem Verkaufserlös erhielt. Kurz danach verstarb die Erblasserin im Jahr 2017. 2018 wurde der Antragsteller vom Nachlassgericht durch Erbschein als Alleinerbe ausgewiesen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Zweck des notariellen Vertrages aus dem Jahre 2014 eine verschleierte Schenkung gewesen sei. Es sei der Wille der Vertragsbeteiligten gewesen, ihn in seiner berechtigten Erberwartung zu benachteiligen. Die Öffnungsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute habe sich seiner Ansicht nach nur auf das hoffreie Vermögen bezogen. Diese habe sich auch nicht auf Zuwendungen an die Antragsgegnerin bezogen. Den Pflichtteils – und Nachabfindungsansprüchen der Antragsgegnerin seien jedenfalls die seinerseits umfangreich erbrachten Leistungen auf dem Hof und Investitionen in Hohe von 1.727,646,08 Euro, die Ausgleichungen nach § 2057 a BGB rechtfertigen würden, entgegenzuhalten. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 247.463,33 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Verkehrswert des ihr zu 1/3 übertragenen Grundst0cks habe nur 721.000,00 Euro betragen. Die Erblasserin habe sich durch die Zuwendung der weiteren Unterst0tzung und Versorgung durch die Zuwendungsempfänger versichern wollen und die bisher erbrachte Unterst0tzung honorieren wollen. Sie und ihr Ehemann hätten die Erblasserin bei der Verwaltung ihrer Angelegenheiten unterstützt. Gegenleistung der Übertragung sei die Abgeltung bestehender Pflichtteils-, Abfindungs- und Nachabfindungsanspr0che gewesen, so dass ihrer Ansicht nach keine Schenkung, sondern ein vollentgeltlicher Vergleichsvertrag gegeben sei. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, dass eine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments zum Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 2004 noch nicht eingetreten sei. Es fehle auch an einer Beeinträchtigung des Antragstellers und einer Benachteiligungsabsicht der Erblasserin vor dem Hintergrund der Beendigung bestehender Meinungsverschiedenheiten über die bestehenden Abfindungsanspr0che nach der Höfeordnung, Nachabfindungsanspr0che nach der Höfeordnung und Pflichtteilsanspr0che nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das gemeinschaftliche Testament sei dahingehend ergänzend auszulegen, dass auch Zuwendungen des 0berlebenden Ehegatten an sie möglich sein sollten. Jedenfalls sei sie in Höhe eines Betrages von 44.154,58 Euro entreichert. Dieser Betrag ergebe sich aus Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Grundstücks0bertragung in Höhe von 40.657,58 Euro, den Kosten eines Wertgutachtens in Höhe von 488,69 Euro und Notar- und Registergeb0hren im Zusammenhang mit dem anschliel1enden erfolgten Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von 3.008,49 Euro.
Der Rechtsstreit ist zunächst bei dem Landgericht Münster rechtshängig gewesen und sodann von diesem an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – verwiesen worden.
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat durch 2022 verkündetes Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Mit dieser wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt insbesondere, dass das Landwirtschaftsgericht etwaige Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche der Antragsgegnerin nicht beziffert habe, und dass die Annahme, dass die Antragsgegnerin und seine Mutter von einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 110.744,00 Euro ausgegangen seien, durch nichts belegt sei.
Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 247.463,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2017 zu zahlen
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbingens. Sie ist der Ansicht, dass eine Schenkung nur im Verhältnis zu ihren Halbschwestern vorgelegen habe. Sie behauptet, es habe noch erhebliches hoffreies Vermögen bestanden, hinsichtlich dessen ihr nach ihrem Vater Pflichtteilsansprüche zugestanden haben. Die Erlöse aus dem Gebrauchtwagenhandel seien zudem ihrer Ansicht nach bei der Bestimmung von Nachabfindungsansprüchen nach der Höfeordnung zu berücksichtigen. Sie und die Mutter des Antragstellers seien davon ausgegangen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden.
Da eine landwirtschaftliche Fortführung des Hofs ausgeschieden sei, hatten ihr Vater und die Erblasserin durch die Zuwendung des Grundstücksteils im Jahr 2004 ihre angemessene Beteiligung am väterlichen Vermögen herbeifuhren wollen. Es sei unbillig, sie mit der vollständigen R0ckzahlung zu belasten. Eine verschärfte Haftung bestehe erst seit Rechtshängigkeit, so dass der Einwand der Entreicherung durchgreife. Sie habe im Vertrauen auf den Bestand der Schenkung Reisen und Investitionen in das eigene Wohnhaus und die erworbene Eigentumswohnung getätigt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Der Landwirtschaftssenat das OLG Hamm verurteilte die Antragsgegnerin durch Beschluss zur Zahlung von 185.711,79 Euro.
Verfahrensrechtliches
Es stellte zunächst im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts klar, dass es sich vorliegend um eine Landwirtschaftssache im Sinne von § 1 Nr. 5 LwVG handelt, in der das Amtsgericht gemäß § 9 LwVG, § 95 Abs. 2 FamFG durch einen mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss und nicht durch ein mit der Berufung anfechtbares Urteil hätte entscheiden müssen.
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts war zulässig und als Beschwerde zu behandeln.
Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in h6öerechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte in sonstigen Verfahren entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts richtet sich grundsätzlich nach dem Sachantrag des Antragstellers/Klägers und den zu dessen Begründung vorgetragenen Tatsachen, während demgegenüber das tatsachliche Vorbringen des Antragsgegners/Beklagten unerheblich ist.
Landwirtschaftsgerichte sind daher nach § 1 Nr. 5 LwVG immer dann zuständig, wenn zumindest für eine von mehreren nach dem Tatsachenvortrag des Antragstellers in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedenfalls auch h6ferechtliche Vorschriften streitentscheidend sind.
Zwar macht der Antragsteller hier einen Anspruch nach bürgerlichem Recht, nämlich
§ 2287 BGB gegen die Antragsgegnerin geltend. Jedoch hängt das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen der Antragsgegnerin ab. Diese Abhängigkeit ergibt sich schon aus dem maßgeblichen notariellen Übertragungsvertrag aus 2014, in welchem die Antragsgegnerin im Rahmen der Übertragung des Grundstücks erklärt hat, dass damit ihre höferechtlichen Abfindungsansprüche und erbrechtlichen Ansprüche erfüllt seien bzw. sie vorsorglich auf diese verzichte.
Über Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche nach §§ 12, 13 Höfe0 hat jedoch nach § 1 Nr. 5 LwVG das Landwirtschaftsgericht ebenso zu entscheiden wie über Pflichtteilsansprüche gegen den Hoferben. Hängt ein Anspruch mit einem Versorgungsanspruch so eng zusammen, dass es nicht möglich erscheint, beide voneinander zu trennen, dann ist für diesen Anspruch die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ebenso gegeben wie für den Versorgungsanspruch. Auch wenn im Einzelfall eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird, ist daher die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet. Denn richtigerweise wird schon die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichtsbarkeit bejaht werden müssen, wenn ungeachtet der systematischen Zuordnung der Anspruchsgrundlage eine höferechtliche Frage streitentscheidend ist.
Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung darf die Wahl der falschen Verfahrensart durch das Gericht jedoch nicht zu Lasten der Parteien gehen. Deshalb ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren. Hiernach war der Antragsteller berechtigt, gegen die in Form eines Urteils ergangene Entscheidung das hierfür vorgesehene Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Sie ist als Beschwerde zu behandeln.
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 185.711,79 Euro aus § 2287 Abs. 1 BGB zu.
Es lag eine beeinträchtigende Schenkung nach § 2287 BGB vor
„§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.“
Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB hat eine vom Erblasser beschenkte Person die geschenkten Gegenstände nach Maßgabe der §§ 812 ff. 8GB herauszugeben, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.
Die Vorschrift schützt dabei ausdrücklich den Vertragserben, d.h. denjenigen, der im Erbvertrag durch vertragsmäßige Verfügung (vgl. § 2278 BGB) des Erblassers zum Erben eingesetzt worden ist. Auf den Erben eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2265 BGB wird die Norm des § 2287 8GB unter zwei Bedingungen analog angewendet. Die Begünstigung des Erben muss auf einer wechselbezüglichen Verfugung beruhen, und die beeinträchtigende Schenkung muss nach Eintritt der Unwiderruflichkeit der Verfugungen gemäß § 2271 Abs. 2 8GB vorgenommen worden sein, also erst nach dem Tod eines der Testierenden.
Wechselbezüglichkeit
Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfugungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gesondert für jede einzelne letztwillige Verfügung nach dem Willen beider Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Trifft das gemeinschaftliche Testament keine zweifelsfreie Aussage hinsichtlich der Frage der Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen, ist der Wille der Testierenden durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den wechselseitig erkennbaren Willen beider an dem gemeinschaftlichen Testament beteiligten Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen ist. Hierbei sind gemäß §§ 133, 2084 BGB über den gesamten Text der letztwilligen Verfügung hinaus alle für die Aufdeckung des Erblasserwillens dienlichen Umstande außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer solchen Auslegung hat insoweit Vorrang vor der Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 8GB. Eine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeinsetzung des gemeinsamen Sohnes – des Antragstellers – zu der Einsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen Ehemann ist nach der hier gebotenen Auslegung gegeben. Denn den Ehegatten kam es entsprechend der testamentarischen Urkunde maßgeblich darauf an, dass der Hof in der Familie bleibt. Deshalb wurde zunächst der jeweilige Ehepartner zum „Vorerben“ und der Kläger als Schusserbe hinsichtlich des Hofes und des hoffreien Vermögens bestimmt. Da es sich um einen Ehegattenhof handelte und die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten, stand dieser Hof im Eigentum beider. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung des Ehepartners in Bezug auf den ihm zustehenden Teil des Hofes nur deshalb erfolgt ist, weil dieser dann auf den Sohn übergehen sollte. Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut dies im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird.
Im Übrigen ergibt sich die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung nicht nur aus dieser individuellen Auslegung, sondern letztlich auch aus der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB, die durch individuelle Auslegung nicht widerlegt ist.
Bindung
Die darüber hinaus erforderliche Bindungswirkung ist bei der hier maßgeblichen Übertragung am 13.11.2014 auch bereits eingetreten, denn zu dieser Zeit war der Vater der Beteiligten bereits verstorben.
Auf den ursprünglichen Übertragungsvertrag vom aus 2004, in dem die Eheleute bereits zuvor das Grundstuck übertragen haben, kann es dabei nicht ankommen. Denn dieser Vertrag erfolgte zu einer Zeit als der Vater der Beteiligten aufgrund starker Demenz unter Betreuung stand. Er wurde deshalb von seiner Schwester als Ergänzungsbetreuerin vertreten. Dieser Vertrag war aufgrund des Schenkungsverbotes (§§ 1908 i Abs.2, 1804 S.1 BGB) nichtig und konnte auch durch die Genehmigung des Betreuungsgerichts keine Wirksamkeit erlangen.
Deshalb haben die Vertragsbeteiligten die Übertragung zunächst rückgängig gemacht. Dann aber kann auch nur die daraufhin folgende Obertragung für die weitere Beurteilung maßgeblich sein.
Zuwendung der Erblasserin
Bei dieser maßgeblichen Übertragung des 1/3 Grundstücksanteils auf die Antragsgegnerin mit Vertrag von 2014 handelte es sich um eine Schenkung der Erblasserin.
Unter einer Schenkung versteht man jede den Empfänger objektiv bereichernde Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, über deren Unentgeltlichkeit beide subjektiv einig sind.
Eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts weder von einer Gegenleistung rechtlich abhängen soll noch sonst zur Tilgung einer Verbindlichkeit bestimmt ist. Der Zuwendung des Schenkers darf daher kein Entgelt gegenüberstehen und sie darf auch nicht zur Erfüllung einer schon auf andere Weise begründeten Verpflichtung erfolgen.
Die Antragsgegnerin hat in der notariellen Übertragungsurkunde erklärt, dass durch die Zuwendung Pflichtteilsansprüche und / oder sonstige erbrechtliche Ansprüche oder Ansprüche gemäß Höfeordnung erfüllt sind bzw. sie auf diese verzichtet.
Eine Zuwendung bedeutet dann keine Schenkung, wenn sie zur Erfüllung einer Verpflichtung erfolgt, sofern diese eine Rechtsverbindlichkeit und nicht nur eine sittliche Pflicht ist.
Die Grundstücksübertragung durch die Erblasserin und die Erklärung der Antragsgegnerin standen in einem inneren rechtlichen Zusammenhang zueinander. Denn eine Zuwendung zur Herbeiführung eines erbrechtlichen Ausgleichs weist jedenfalls eine kausale Verknüpfung in der Weise auf, dass die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung zwar nicht Wirksamkeitsbedingung, aber jedenfalls Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung sein sollte.
Durch den Vertrag hat die Antragsgegnerin als Pflichtteilsberechtigte auf ihre mi! dem Erbfall des Vaters bereits entstandenen Ansprüche gegenüber der Erblasserin als Alleinerbin ihres Ehemannes verzichtet, die den Verzicht angenommen hat. Dies ist als Erlassvertrag gemäß § 397 BGB zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung sind Leistung und Gegenleistung in ein Verhältnis zueinander zu setzen.
Als Leistung hat die Antragsgegnerin von der Erblasserin einen 1/3 Anteil an dem Grundstuck zugewandt bekommen. Dieses Grundstuck hatte entsprechend der Angabe in der notariellen Urkunde einen Wert von 870.000,00 Euro, so dass sich die Leistung der Erblasserin an die Antragsgegnerin auf 290.000,00 Euro belief.
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr auf die ihrerseits erfolgte Wertermittlung verweist, wonach das Grundstuck nur einen Wert von 721.000,00 Euro gehabt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn der Wert des Grundstucks ist von den Beteiligten bei der Übertragung entsprechend der notariellen Urkunde übereinstimmend angegeben worden. Mithin betrug der Wert im maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung nach der Vorstellung der Beteiligten 870.000,00 Euro. Im Übrigen ist das Verkehrswertgutachten erst 1½ Jahre nach der Übertragung mit Stichtag April/Mai 2016 erstattet worden, so dass es auch deshalb nicht maßgeblich sein kann. Denn zur Ermittlung des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kommt es auf die Wertverhältnisse bei Vollzug des Vertrags an.
Gegenleistung der Antragsgegnerin
Die Gegenleistung der Antragsgegnerin belief sich demgegenüber auf 54.621,54 Euro.
Dabei hat die Antragsgegnerin mit dem Erhalt des Betrages von 50.000,00 DM im Jahr 1995 nicht bereits auf ihre Erb- und Pflichtteilsanspruche verzichtet. So hat sie im Rahmen der Verhandlungen über die Zahlung einer endgültigen Abfindung künftiger erbrechtlicher Ansprüche nach dem Tod des Vaters mi! anwaltlichem Schreiben aus 1995 ausdrücklich erklärt, dass eine endgültige Abfindung nicht ihrer Vorstellung entspricht.
Nachabfindungsanspruch
Der Antragsgegnerin stand gegen die Erblasserin aufgrund der Veräußerung der noch vorhandenen Hofgrundstucke mit notariellem Vertrag von 2012 ein Ergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 1 HöfeO in Höhe von 53.474,12 Euro zu.
Veräußert der Hoferbe nämlich innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 HöfeO Berechtigten – zu denen auch der Pflichtteilsberechtigte gehört – unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlass oder an dessen Wert entspricht. Das gilt nach § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofwertes (§ 12 Abs. 2 HöfeO) 0bersteigen.
Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn der Hofvermerk vor der Veräußerung im Grundbuch gelöscht worden ist, so dass der Umstand, dass der Hofvermerk hier bereits.2007 gelöscht worden ist, unbeachtlich ist (§ 13 Abs. 9 S. 2 HöfeO). Entscheidend ist nämlich allein, dass die Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof iSd HöfeO war-
Zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Todes des Vaters der Beteiligten 2005 handelte es sich bei der elterlichen Grundbesitzung aber unzweifelhaft noch um einen Hof. Zu diesem Zeitpunkt war noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Die Löschung des Vermerks erfolgte erst 2007.
Dieser Hofvermerk im Grundbuch begründet bereits nach § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung. Zwar steht die Eintragung des Hofvermerks dem Verlust der Hofeigenschaft nicht entgegen, da die Vermutungswirkung des § 5 HöfeVfO widerlegbar ist. Die Vermutung ist jedoch nur dann widerlegt, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 s. 1 i.V.m. Abs. 1 HöfeO).
Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstucke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. An der Hofeigenschaft fehlt es daher bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes. Die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen.
Gemessen an diesen Anforderungen war eine landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Vaters der Beteiligten noch vorhanden.
Zwar haben der Vater der Beteiligten und in der Folge auch der Antragsteller seit 1994 einen Autohandel auf dem Hof betrieben. Der Antragsteller selbst hat nur noch 5 Hektar Fläche bewirtschaftet, und 20 Hektar wurden fremdverpachtet. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass der Hof selbst bewirtschaftet wird. Die Hofeigenschaft hängt auch nicht davon ab, dass dem Eigentümer aus der Bewirtschaftung des Hofes ausreichende Einkünfte zufließen. Die Hofstelle selbst war nämlich weiterhin zur Bewirtschaftung geeignet.
Zudem müsste hinter den Maßnahmen auch subjektiv der feststellbare Wille des Hofeigentümers gestanden haben, dass von der Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betreiben werden solle oder könne.
Der Vater der Beteiligten hat aber trotz des bereits seit 1995 betriebenen Autohandels noch 1997 durch gemeinschaftliches Testament den Antragsteller zum Hoferben bestimmt. Dieser ging daher davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nur ruht – dies zumal der Antragsteller über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügte und den Hof bis 1995 auch allein bewirtschaftet hat. Zu der Teilaufhebung des Pachtvertrages kam es aufgrund von Meinungsverschiedenheiten wohl auch mit den (Halb-) Schwestern der Beteiligten. Der Vater der Beteiligten wird daher die Annahme gehabt haben, dass der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufnehmen wird, wenn er Hoferbe wird.
Da die Veräußerung dieses Hofes durch die Erblasserin innerhalb von 20 Jahren nach dem Tod des Vaters der Beteiligten erfolgte, stand der Antragsgegnerin ein Ergänzungsanspruch aus § 13 Abs. 1 Höfe0 zu.
Dieser Ergänzungsanspruch richtet sich nicht auf einen wertmäßigen Ausgleich, bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf anteilige Herausgabe des Erlöses, so dass die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung zugrunde zu legen sind. Unter dem Erlös ist der dem Veräußerer zufließende Gegenwert zu verstehen.
Der Verkaufserlös für den Hof betrug hier 1.856.141,90 Euro.
Diesem Verkaufserlös ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Erlös aus der Weiterveräußerung des zunächst von der Erblasserin an sie und ihre Halbschwestern übertragenen Grundbesitzes Höhe von 742.390,00 Euro nicht hinzuzusetzen. Denn dieses Grundst0ck war bei der Veräußerung des Hofes schon nicht mehr dessen Bestandteil. So wurde dieses Grundst0ck bereits im Rahmen des Vollzugs des unwirksamen Übertragungsvertrages von 2004 auf die Antragsgegnerin und ihre Halbschwestern im Grundbuch umgeschrieben. Das Grundstück wurde auch nicht veräußert, sondern verschenkt, so dass hier auch gerade kein Erlos erzielt wurde. Die Schenkung erfolgte dabei zu 1/3 an die Antragsgegnerin selbst. Eine Nachabfindung diesbezüglich scheidet daher unter allen Gesichtspunkten aus.
Von dem Verkaufserlös sind nach § 13 Abs. 5 HöfeO folgende zwischen den Beteiligten unstreitige Kosten in Höhe von insgesamt 363.585,42 Euro abzuziehen:
– Pachtrückerstattung: 1.418,11 Euro
– Pachtrückerstattung Stadt Gronau: 942,69 Euro
– Löschung Grundpfandrecht: 49,00 Euro
– Notarkosten: 2.761,45 Euro
– Steuerlast: 358.414,17 Euro
Der Nettoverkaufserl6s betrug daher 1.492.556,48 Euro.
Da es sich um einen Ehegattenhof handelte ist Bemessungsgrundlage nur der Hofanteil, der auf den 0berlebenden Ehegatten übergegangen ist (§ 8 HöfeO), so dass nur der hälftige Erlos von 746.278,20 Euro ergänzungspflichtig ist.
Bei gesetzlicher Erbfolge wäre die Erblasserin, die mit dem Vater der Beteiligten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte, zu ¼ am Nachlass beteiligt gewesen. Die Antragsgegnerin und ihre Halbgeschwister hatten daher einen Erbanteil von jeweils 18,75 % gehabt. Da die Antragsgegnerin enterbt wurde, hatte ihr als Pflichtteilsberechtigte die Hälfte hiervon, mithin 9,38 % zugestanden. Das entspricht einem Betrag von 70.000,90 Euro.
Hiervon abzuziehen ist der Abfindungsbetrag, den die Antragsgegnerin bereits im Jahr 1995 erhalten hatte (§ 13 Abs. 1 HöfeO).
Die anteilige Anrechnung von noch zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Abfindungsleistungen ist auch bei Nachabfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO vorzunehmen. Es muss sich dabei um Zuwendungen handeln, die ,,aus dem Hof‘ erbracht worden sind, wozu es ausreicht, dass sie nach den vorhandenen Umständen aus dem Vermögen stammen, das aus dem Hof erwirtschaftet worden ist.
Die Antragsgegnerin hat im Jahr 1995 von ihrem Vater und der Erblasserin insgesamt einen Betrag von 50.000,00 DM erhalten. Da zu dieser Zeit der Fahrzeughandel noch nicht betrieben wurde, handelte es sich hierbei um aus dem Hof erwirtschaftetes Vermögen. Allerdings ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Ehegattenhof handelte und die Zuwendung von beiden Ehegatten erfolgte. Aus dem Hofanteil des Vaters der Beteiligten wurde daher nur die Hälfte, mithin 25.000,00 DM, geleistet.
Die Zahlung erfolgte hierbei auch als Abfindung. So haben die Antragsgegnerin und ihr Vater Verhandlungen über die zukünftige Abfindung erbrechtlicher Ansprüche geführt. Zwar hat die Antragsgegnerin im Zuge dessen erklärt, dass sie nicht endgültig verzichten wolle. Sie hat dann aber den bereits angedachten Betrag von 50.000,00 DM erhalten. Diese Zahlung konnte die Antragsgegnerin daher nur als Vorempfang auffassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eheleute entsprechend der testamentarischen Anordnung bei der Überweisung ausdrücklich vermerkt haben, dass diese Beträge als Abfindung anzusehen sind. Denn die Antragsgegnerin konnte die Zahlung nur als Teilabfindungszahlung verstehen und hat diese auch so verstanden. So hat sie auch mit der Klageerwiderung vorgebracht, dass sie nicht auf darüber hinaus gehende Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche verzichtet habe bzw. sie zu keiner Zeit anerkannt habe, dass durch diese Zahlungen sämtliche ihrer Anspruche abgegolten seien. Im Übrigen hatte es in Anbetracht der unstreitig geführten Abfindungsverhandlungen und der Bestimmung in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute der Antragsgegnerin oblegen, nachzuweisen, dass die Zahlung abweichend nicht zum Zwecke der Abfindung erfolgte.
Bei dem geleisteten Vorempfang ist jedoch der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. Die Abfindungen sind anhand des Verbraucherpreisindexes auf den Zeitpunkt der Veräußerung hochzurechnen. Dabei wird der Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in langjähriger Übersicht für das frühere Bundesgebiet – Basisjahr 2005 – zugrunde gelegt.
Die Summe von 25.000 DM im Jahr 1995 entspricht im Jahr 2012 einem Betrag von
16.526,78 Euro. 25.000,00 DM / 75,1 im Jahr 1995 x 97,1 im Jahr 2012 = 32.323,57
DM (16.526,78 Euro).
Unter Abzug dessen errechnet sich ein höferechtlicher Ergänzungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 53.474,12 Euro.
Soweit der Antragsteller hierbei seinerseits erbrachte Leistungen auf dem Hof und Investitionen in diesen in Hohe von 1.727.646,08 Euro im Rahmen der Ausgleichung nach § 2057 a BGB berücksichtigt haben will, verfängt dies nicht. Denn eine Ausgleichung nach §§ 2050, 2055 BGB findet im Anwendungsbereich des§ 13 Abs. 1 HöfeO nicht statt. Nichts anderes gilt für § 2057 a BGB. Denn die Ausgleichung ist Teil der Auseinandersetzung des (gesamten) Nachlasses durch die Miterben. § 13 HöfeO fingiert jedoch abweichend vom früheren Recht (vgl.§ 13 HöfeO in der Fassung vom 24.4.1947) keine auf den Hoferbfall zurückbezogene Erbauseinandersetzung, sondern enthält lediglich eine auf die Teilveräußerung beschränkte Abfindungsregelung.
Weiterer Ausgleich nach Pflichtteilsrecht
Der Antragsgegnerin stand darüber hinaus ein Ausgleichsanspruch nach § 12 Abs. 10 HöfeO in Höhe von 1.146,42 Euro gegen die Erblasserin zu.
Denn die Antragsgegnerin war nach dem Tod ihres Vaters pflichtteilsberechtigt, und es handelte sich zum Zeitpunkt dieses Erbfalls noch um einen Hof.
Der Anspruch nach § 12 Abs. 10 HöfeO richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Lediglich soweit es den Nachlassgegenstand Hof betrifft, ist die Wertberechnung nach Höferecht vorzunehmen.
Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hieraus folgt, dass auch der höferechtliche Abfindungsanspruch die Hälfte des Wertes des Abfindungsanspruchs betragt, der dem Pflichtteilsberechtigten als Miterbe zustünde.
Der Abfindungsanspruch der weichenden Erben wird anhand des Hofeswertes ermittelt. Als Hofeswert gilt nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes.
Der Einheitswert des Ehegattenhofes wurde zum 01.01.2016 auf 31.900,00 DM (16.310,21 Euro) festgesetzt. Der Senat schätzt diesen zum nur kurz vorher liegenden Todestag des Vaters der Beteiligten auf eben diesen Betrag. Da es sich um einen Ehegattenhof handelte, ist dem Vater der Beteiligten die Hälfte dieses Wertes zuzurechnen, mithin 8.155,11 Euro. Das Eineinhalbfache dieses Wertes belauft sich auf einen Betrag von 12.232,66 Euro.
Bei gesetzlicher Erbfolge wäre die Erblasserin, die mit dem Vater der Beteiligten im Guterstand der Gütergemeinschaft lebte, zu ¼ am Nachlass beteiligt gewesen. Die Antragsgegnerin und ihre Halbgeschwister hatten daher einen Erbanteil von jeweils 18,75 % gehabt. Da die Antragsgegnerin enterbt wurde, hatte ihr als Pflichtteilsberechtigter die Hälfte hiervon, mithin 9,38 % zugestanden. Das entspricht dem seitens des Senats veranschlagten Betrag von 1.147,42 Euro.
Soweit der Kläger darüber hinaus der Ansicht ist, dass seine Arbeitsleistungen und Investitionen auf dem Hof sowie Unterstützungsleistungen an die Eltem nach § 2057a BGB im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen seien, so verfängt dies nicht.
Zwar kann auch ein Pflichtteilsberechtigter wegen Leistungen gemäß § 2057a BGB Ausgleichung beanspruchen. Dementsprechend wirkt § 2316 Abs. 1 BGB nicht nur zugunsten des enterbten Pflichtteilsberechtigten, sondern – wenn er Zuwendungen gemäß § 2050 BGB empfangen hat oder andere Pflichtteilsberechtigte wegen Leistungen gemäß. § 2057a BGB Ausgleichung beanspruchen können – auch zu seinen Lasten.
Ein solcher Ausgleich ist jedoch so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 2057 a Abs. 3 BGB).
Unter den hier gegebenen Umständen entspricht eine Ausgleichung aber schon nicht der Billigkeit. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser nach Angaben des Antragstellers kein hoffreies Vermögen hinterlassen hat, so dass überhaupt nur der Hof mit seinem geringen Einheitswert zu berücksichtigen ist. Dass die Leistungen des Antragstellers in besonderem Maße zur Erhaltung dieses Wertes beigetragen hatten, vermag der Senat nicht festzustellen. Zudem hat der Antragsteller sämtliche von ihm vorgetragenen Leistungen mit Blick darauf erbracht, dass er Hoferbe werden wird. Eine Ausgleichung seiner Leistungen entspricht daher nicht der Billigkeit.
Weitere Ansprüche der Antragsgegnerin nach dem Tod des Vaters der Beteiligten, die mit der Erklärung in der Übertragungsurkunde abgegolten werden konnten, bestanden dagegen nicht.
Ein Abfindungsanspruch der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 1 HöfeO bestand schon deshalb nicht, weil ein solcher nur einem Miterben zusteht.
Zwar hängt im Hoferecht die Frage, ob eine Enterbung beabsichtigt war, in besonderer Weise von der Auslegung der Verfügung von Todes wegen ab, da hier der Ausschluss der Miterben von der Hoferbfolge der Normalfall ist (§ 4 S. 1 HöfeO). Aus der Tatsache, dass der Hofeigentümer einen Hoferben eingesetzt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass er die Miterben hat enterben wollen. Auch der Umstand, dass der Hofeigentümer erklärt, dass ein Miterbe bereits abgefunden ist, bedeutet nicht, dass der Betroffene von der Erbschaft ausgeschlossen sein soll.
Unter Miterben im Sinne der §§ 12 und 13 HöfeO sind jedoch nur diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht zu Miterben des Hoferben berufen sind. Eine Person, die von dem Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, ist nicht Miterbe im Sinne des § 12 HöfeO. Miterben sind nur diejenigen, die ohne Berücksichtigung der Höfeordnung Miteigentümer des Hofes geworden waren, wenn die Vererbung nach dem allgemeinen Erbrecht oder aufgrund gewillkürter Erbfolge erfolgt wäre.
Die Antragsgegnerin wurde durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute enterbt, so dass sie nicht als Miterbin anzusehen ist. Denn der Vater der Beteiligten hat hier nicht etwa nur einen Hoferben bestimmt, sondern die Erblasserin zu seiner Alleinerbin, insbesondere für den Hof, eingesetzt.
Auch stand der Antragsgegnerin kein Ergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 4 b HöfeO gegen die Erblasserin zu.
Zwar ist der Hoferbe nach § 13 Abs.4 b HöfeO zum Ausgleich verpflichtet, wenn er den Hof oder Teile davon auf andere Weise als landwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.
Die Verpachtung an einen anderen Betrieb zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung fällt aber schon nicht unter diese Bestimmung, und zwar selbst dann nicht, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung des Hofes auf Dauer eingestellt hat
Das Betreiben des Autohandels löste ebenso keine Nachabfindungspflicht aus. Denn der Vater der Beteiligten hat diesen Betrieb bereits zu seinen Lebzeiten selbst geführt. Solange die im Zeitpunkt der Hofübergabe bestehende landwirtschaftsfremde Nutzung aber nur fortgesetzt wird, sind daraus erzielte Gewinne nicht gemäß § 13 HöfeO nachabfindungspflichtig.
Auch ein mit der Übertragung des Grundbesitzes abgefundener Pflichtteilsanspruch der Antragsgegnerin nach § 2317 BGB hinsichtlich des hoffreien Vermögens ist als Gegenleistung nicht zu berücksichtigen.
Der Antragsteller hat hier dargetan, dass der Vater der Beteiligten kein hoffreies Vermögen hinterlassen hat. Soweit er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2022 vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – über ein Parkplatzgrundstück gesprochen hat, hat er dies im Anschluss mit Schriftsatz vom 26.04.2022 korrigiert. Hierzu hat er auch Belege, insbesondere einen Grundbuchauszug beigefügt, wonach auch dieses Grundstück im Jahr 2005 – als der Vater verstarb – Bestandteil des Ehegattenhofs war.
Soweit sich die Antragsgegnerin demgegenüber auf ein beträchtliches hoffreies Vermögen berufen hat, hätte es ihr oblegen, dies näher darzulegen. Die Antragsgegnerin hat jedoch keinen nachvollziehbaren Wert ihres Pflichtteils nach dem Tod des Vaters dargelegt, so dass dieser wertmäßig nicht zu berücksichtigen war. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren nach dem FamFG handelt. Denn in privatrechtlichen Streitigkeiten kann das Gericht auch bei grundsätzlicher Geltung des FamFG, ohne seine Aufklarungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen.
Dies ist auch nicht unbillig. Zwar mag die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des Übertragungsvertrages auf die Sicherung entsprechender Beweismittel verzichtet haben. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass sie von jedweder Darlegung befreit ist, zumal auch der Antragsteller nach dem Tod des Vaters nicht Erbe geworden ist oder einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatte.
Der Schenkungsanteil bei der Grundstücksübertragung der Erblasserin an die Antraggegnerin betrug daher 234.378,46 Euro.
Schenkungswillen
Die Erblasserin und die Antragsgegnerin waren sich auch in subjektiver Hinsicht einig über diese weitgehende Unentgeltlichkeit der Übertragung.
Eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit setzt insoweit voraus, dass die Vertragsparteien um die Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungen wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird, die Gegenleistung also nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte.
Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstande des Einzelfalles zu entscheiden, denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erblasserin und die Antragsgegnerin selbst davon ausgingen, dass es sich um eine Schenkung handelte. Denn entsprechend der maßgeblichen notariellen Urkunde aus 2014 sollte das Grundstück ,,erneut im Wege der Schenkung … übertragen werden“ bzw. „schenkungsweise“ übertragen werden. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, dass eine Schenkung nur im Verhältnis zu ihren Halbschwestern vorgelegen habe, die auch Urkundsbeteiligte gewesen seien, so vermag das nicht zu überzeugen. Denn laut der Urkunde des Notars sollte das Grundstück ,,erneut im Wege der Schenkung und der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden“. Da an der Erbfolge nach der Erblasserin aber nur noch die Halbschwestern der Antragsgegnerin teilnahmen, bezog sich der Begriff der Schenkung auf die Übertragung an die Antragsgegnerin und der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge auf die Übertragung an die Halbschwestern. Es ist jedenfalls anhand der notariellen Urkunde nichts dafür ersichtlich, dass sich die Schenkung allein auf die Halbschwestern bezog.
Die Erblasserin und die Antragsgegnerin gingen auch nur von eventuell noch bestehenden Pflichtteilsansprüchen aus, waren also der Ansicht, dass solche möglicherweise auch gar nicht mehr bestehen.
Es ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht ersichtlich, dass die Erblasserin und die Antragsgegnerin demgegenüber von einem Abfindungsanspruch dieser in Höhe von 110.744,84 Euro ausgingen. Denn das hierzu in Bezug genommene anwaltliche Schreiben aus 2014 weist keinen inhaltlichen oder persönlichen Bezug zu dem vorliegenden Verfahren auf.
Im übrigen begründet eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Wertdiskrepanz, die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien. Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinanderstehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können.
Der Antragsgegnerin wurde mit der Grundstücksübertragung ein Wert von 290.000,00 Euro zugewandt. Ihre Gegenleistung belief sich auf einen Betrag von 54.621,54 Euro. Bei einem solchen Wertverhältnis konnte den Parteien das Ungleichgewicht im Moment des Vertragsvollzugs nicht verborgen geblieben sein. Dieses Wertverhältnis wäre sogar dann noch erreicht, wenn man zugrunde legen wurde, dass die Erblasserin und die Antragsgegnerin tatsachlich von einem Abfindungsanspruch in Hohe von 110.744,84 Euro ausgingen.
Die damit bestehende Vermutung für einen Schenkungswillen hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt.
Beeinträchtigung des Antragstellers
Der Antragsteller ist durch die Schenkung der Erblasserin an die Antragsgegnerin auch in seiner berechtigten Erberwartung beeinträchtigt worden.
An einer solchen objektiven Beeinträchtigung fehlt es, soweit der Erblasser aufgrund eines entsprechenden Änderungsvorbehalts in dem Erbvertrag bzw. in dem gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit hatte, den Gegenstand auch durch Verfügung von Todes wegen dem Beschenkten zukommen zu lassen oder wenn sich der Erblasser vorbehalten hat, unter Lebenden völlig frei verfügen zu können bzw. ihm die Vornahme von Schenkungen ausdrücklich freigestellt wurde (sog. Schenkungsvorbehalt). Einen solchen Schenkungsvorbehalt enthält das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 10.04.1997 jedoch nicht. Denn in § 5 des Testamentes der Eheleute ist ausdrücklich geregelt, dass nur noch zugunsten der Tochter Anneliese und Mathilde geldliche Zuwendungen des Letztlebenden möglich sein sollten. Grundstückszuwendungen und Geldzuwendungen an die Antragsgegnerin sollten aber nicht möglich sein. Für eine ergänzende Auslegung dieser Regelung besteht angesichts des klaren Wortlauts kein Bedürfnis.
Es kann zwar auch dann an einer objektiven Beeinträchtigung des Vertragserben fehlen, wenn die Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgt und sie zur Deckung des Pflichtteils geeignet ist. Die Antragsgegnerin war jedoch nach dem Tod der Erblasserin nicht Pflichtteilsberechtigte, denn sie ist nicht Abkömmling der Erblasserin. Auf die Hohe etwaiger Pflichtteilsanspruche kommt es daher nicht an.
Benachteiligungsabsicht
Die Erblasserin handelte bei der Schenkung an die Antragsgegnerin auch mit Benachteiligungsabsicht.
Erforderlich für die Annahme einer solchen Absicht ist, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfugungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Daher kommt es darauf an, ob die Gründe, die den Erblasser zu der Verfugung bestimmt haben, ihrer Art nach so sind, dass der Erbe sie anerkennen und hinnehmen muss. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfugung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Eine Schenkung ist danach in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser allein wegen eines auf Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels ohne Veränderung der beim Abschluss des gemeinschaftlichen Testamentes vorhandenen Umstände anstelle der bedachten Person einem anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, nur weil er dem Erblasser genehmer ist. Auch reicht es nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des gemeinschaftlichen Testamentes engere persönliche Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann aber andererseits bejaht werden, wenn der Erblasser eine Verfugung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern, wobei weiter davon auszugehen ist, dass das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und ggf. auch gepflegt zu werden, mit den Jahren immer dringender und gewichtiger wird. Bejaht wird ein lebzeitiges Eigeninteresse auch bei der Erfüllung einer sittlichen Pflicht des Erblassers aufgrund besonderer Leistungen, Opfer oder Versorgungszusagen, die der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat. Eine weitere Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für noch zu leistende Dienste, Hilfe oder Pflege. Geboten ist jedoch stets eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Schenkungen, die jedes vernünftige Maß überschreiten, sind nicht gerechtfertigt.
Dabei hat grundsätzlich der durch die Verfügung benachteiligte Vertrags- oder Schlusserbe zu beweisen, dass die Verfügung ohne ein sie rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Verfügenden von diesem getroffen worden ist. Wenn dem Benachteiligten aber nicht bekannt ist und auch aus den gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Erblasser die Verfügung vorgenommen hat, kann er diesen Beweis jedoch nicht führen. Allenfalls kann der Begünstigte wissen, warum der Erblasser ihn in dieser Weise bevorzugt hat oder bevorzugt haben könnte. Er muss daher, um den Beweispflichtigen die Erfüllung seiner Aufgabe zu ermöglichen, die Umstande darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser bewogen haben können. Tut er das nicht oder ergeben sie nicht, dass die Verfügung einem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers dienen sollte, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein solches nicht vorgelegen hat und ein Anspruch nach § 2287 BGB begründet ist.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt der Vortrag der Antragsgegnerin zu den Umstanden den Schluss auf ein lebzeitiges Eigeninteresses der Erblasserin nicht zu. Es ist nicht erkennbar, welche besonderen Leistungen sie (und ihr Ehemann) im Rahmen der Unterstützung und Versorgung der Erblasserin erbracht haben, dass diese den Antragsteller zu einer Anerkennung der Schenkung führen mussten. Sie verweist lediglich darauf, dass sich die Erblasserin durch die Zuwendung ihrer weiteren Unterstützung und Versorgung versichern und die bisher erbrachte Unterstützung insbesondere bei der Sicherung ihrer Altersvorsorge honorieren wollte. Dass diese Unterstützung einen Umfang angenommen hatte, der die erfolgte Zuwendung rechtfertigen konnte, vermag aber nicht festgestellt zu werden. Ein solcher Zweck der Grundstücksübertragung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der notariellen Urkunde aus 2014. Nach deren Inhalt gibt es eine solche Verknüpfung der Übertragung zu Leistungen der Antragsgegnerin nicht. Diese Urkunde hat aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.
Auch der Umstand, dass die Erblasserin die erbrechtlichen Ansprüche der Antragsgegnerin einer gerechten Lösung zuführen wollte, rechtfertigt die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses nicht. Denn die Abfindung der erb-/höferechtlichen Ansprüche der Antragsgegnerin sind bereits als Gegenleistung hinreichend ber0cksichtigt. Die Gegenleistung selbst kann aber nicht zugleich ein lebzeitiges Eigeninteresse begründen. Ein solches Anliegen, das darauf abzielt, die bindenden Anordnungen aus dem gemeinschaftlichen Testament nachträglich zu korrigieren, spricht im Übrigen nicht gegen, sondern – ganz im Gegenteil – für einen, die Anwendung des § 2287 8GB rechtfertigenden Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsbefugnis der Erblasserin.
Aufgrund des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments, wonach Zuwendungen nur noch in geldlicher Form an die beiden Halbschwestern der Antragsgegnerin möglich und die Antragsgegnerin demgegenüber abgefunden sein sollte, muss der Erblasserin auch bewusst gewesen sein, dass sie sich mit der Schenkung über die testamentarische Regelung hinwegsetzt. Dieses Bewusstsein der Erblasserin ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben des Notars D vom 31.10.2003 (Bl. 26 f. GA). Denn bereits 2003 hat die Erblasserin dessen Rat zur Umgehung der testamentarischen Bindungswirkung eingeholt.
Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die erste Übertragung im Jahr 2004 auch von Seiten des Vaters initiiert worden sei und daher keine Umgehung des Erblasserwillens angenommen werden könne, verfängt dies nicht. Denn der Vater der Beteiligten litt bereits seit 2002 an Demenz und wurde im Rahmen des Übertragungsvertrages 2004 gesetzlich vertreten.
Nach alledem hat die Antragsgegnerin das ihr geschenkte Grundstück nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
Nachdem die Antragsgegnerin das Grundstück in der Zwischenzeit weiterveräußert hat, hat sie dessen Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 8GB).
Der Verkehrswert des Grundstücks betrug entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Wertgutachten 721.000,00 Euro. Soweit der von Seiten der Antragsgegnerin und ihren Halbschwestem tatsachlich erzielte Verkaufspreis höher lag, kann dies dem Antragsteller nicht zugutekommen.
Der von Seiten der Antragsgegnerin zu leistende Wertersatz für den 1/3 Miteigentumsanteil beläuft sich daher auf einen Betrag von 240.333,33 Euro.
Hiervon in Abzug zu bringen sind die als Gegenleistung anzusehenden Ergänzungs-/ Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin in H6he 54.621,54 Euro. So errechnet sich der zuerkannte Wertersatz von 185.711,79 Euro.
Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen hat, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn durch die Weiterveräußerung hat die Antragsgegnerin die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft mit dem Dritten erlangt, welches jener Weiterveräußerung zugrunde liegt. In Gestalt dieser Schuldbefreiung ist mithin endgültig eine Bereicherung in ihrem Vermögen verblieben, und zwar in Höhe des objektiven Verkehrswerts; denn die Befreiung von der Verbindlichkeit, dem Dritten den Gegenstand verschaffen zu müssen, ist exakt so viel wert wie der Gegenstand selbst.
Im Übrigen trifft die Antragsgegnerin auch eine verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, so dass sie sich auch deshalb nicht auf Entreicherung berufen kann. Die verschärfte Haftung tritt im Rahmen des § 2287 Abs. 1 BGB ein, sobald der Beschenkte von dem Widerspruch der Schenkung zu der erbvertraglichen Bindung und von den Tatsachen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung die Beeinträchtigungsabsicht ableitet, erfährt.
Der Antragsgegnerin war das gemeinschaftliche Testament der Eheleute aus 1997 bereits nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2005 bekannt. Denn dieses Testament wurde schon 2005 als Verfügung von Todes wegen eröffnet. Aufgrund dessen Inhalts war ihr auch bekannt, dass weitere Zuwendungen an sie nicht möglich sind, die Erblasserin mithin handelte, um die eingetretene Bindungswirkung zu umgehen. Auf Bedenken an der Zulässigkeit der Übertragung wurde sie auch seitens des Antragstellers mit Schreiben vom 20.02.2014 (Bl. 170 GA II) hingewiesen.
Der Anspruch auf Zinsen seit dem tenorierten Zeitpunkt ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Da die Antragsgegnerin bereits vor dem Erbfall nach der Erblasserin Kenntnis erlangte, trat die Verzinsungspflicht mit dem Erbfall ein.
Die Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 S. 2 LwVG. Es entspricht, entsprechend der zu berücksichtigenden Wertung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO billigem Ermessen, dem Antragsteller die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen. Die 0brigen Gerichtskosten waren entsprechend dem Regelungsgehalt des § 92 Abs.1 ZPO nach der Quote des Unterliegens der Beteiligten zu verteilen. Denn gemäß § 44 Abs. 1 LwVG sind die Gerichtskosten eines Verfahrens, an dem mehrere Personen beteiligt sind, nach billigem Ermessen zu verteilen. Im Rahmen eines sog. echten Streitverfahrens des Landwirtschaftsrechts – zu denen auch das Verfahren um höferechtliche Abfindungszahlungen gehört (§ 1 Ziff. 5 LwVG) – können bei dieser Ermessensentscheidung die Rechtsgedanken aus den §§ 91 ff. ZPO für die Gerichtskostenverteilung herangezogen werden. Auch für die außergerichtlichen Kosten besteht gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG ein Ermessensspielraum, ob eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfinden soll. Gerade in echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten, bei denen sich – wie hier – vergleichbar einem Zivilprozess Parteien gegen0ber stehen, kann das Unterliegen eines Beteiligten Veranlassung dazu sein, ihm(anteilig) auch die außergerichtliche Kostenerstattung aufzuerlegen. Vorliegend waren beide Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten; beide sind teilweise unterlegen, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung nach Maßgabe der Unterliegensanteile sachgerecht erscheint.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, deren tragenden Gründe auf der spezifischen W0rdigung des konkret-individuellen Sachverhalts beruhen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 61 Abs.1 GNotKG.