Die norddeutsche Höfeordnung ist ein Erfolgsmodell. Während die süddeutschen Anerbenrechte als antiquierte Relikte kaum Bedeutung in der Rechtspraxis haben, hat die Höfeordnung in Niedersachsen, Nordrhein-Westalen, Schleswig-Holstein und Hamburg einen festen Platz im Rechtsbewusstsein der Landwirte.
Ein Hof
ist nach der Höfordnung eine Land- und / oder Forstwirtschaft, die in diesen vier Bundesländern liegt und zu der eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle gehört. Der Betrieb muss einen Mindestwirtschaftswert von 5.000 EUR haben. Eigentümer muss ein Landwirt oder ein Landwirts-Ehepaar sein. Der Hof untersteht allerdings nur dann dem Höferecht, wenn er nicht durch eine Hofaufgabeerklärung die Hofeigenschaft nach der Höfeordnung verloren hat. Eine solche Erklärung ist jederzeit möglich. Man spricht hier von „fakultativem Höferecht“; d.h. der Eigentümer kann bestimmen, ob für seinen Hof die Vorschriften der Höfeordnung gelten sollen oder eben nicht.
Der landwirtschaftliche Betrieb als Hof
Landwirtschaft bedeutet Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, also
- Ackerbau
- Wiesen- und Weidewirtschaft
- Erwerbsgartenbau
- Erwerbsobstbau
- Weinbau
- Hopfenanbau
- Tabakanbau
- Gemüseanbau
Gewerbebetrieb unterliegen nicht der Höfeordnung. Gewerbebetriebe bearbeiten von Landwirten erzeugte Agrarprodukte und / oder verkaufen sie nach der Verarbeitung.
Der forstwirtschaftliche Betrieb als Hof
Forstwirtschaft liegt vor, wenn Grund und Boden mit Holzpflanzen besetzt sind. Dazu gehören auch die Aufzucht von Sämlingen oder Setzlingen in Baumschulen. Zum forstwirtschaftlichen Hof gehört auch die Betriebsstelle.
Keine Hofstelle – Keine Höfeordnung
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt nur vor, wenn er über eine Hofstelle verfügt. Hofstelle sind die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, von denen aus die zum Hof gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden. Eine angemietete Hofstelle reicht nicht. Sie muss im Eigentum des Landwirts stehen.
Der Wirtschaftswert
Der Hof muss von seiner Ertragskraft her existenzfähig sein. Das wird ab einem Wirtschaftswert von 5.000 Euro vermutet. Bei einem Wirtschaftswert von 5.000 EUR bis 10.000 EUR erlangt der Hof bei entsprechender Erklärung des Eigentümers die Hofeigenschaft nach der Höfeordnung. Besitzungen mit einem Wirtschaftswert ab10.000 EUR sind Hof kraft Gesetzes, sofern nicht der Hofeigentümer erklärt, dass er keinen Hof im Sinne der Höfeordnung will. Höfe unter einem Wirtschaftswert von 5.000 Euro können kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein.
Der Wirtschaftswert wird nach dem steuerlichen Bewertungsgesetz ermittelt. Maßgebende ist der vom Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert nach § 46 BewG.
§ 46 BewG Wirtschaftswert
§ 46 Bewertungsgesetz
Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
Der Wirtschaftswert ist ein Ertragswer, also das 18fache des nachhaltig erzielbaren Reinertrags des Hofes, wobei dessen Bewirtschaftung durch entlohnte Arbeitskräfte unterstellt wird. Dieser Ertragswert wird auf Grund von Vergleichszahlen festgelegter Bewertungsstützpunkte ermittelt und als „Vergleichswert“ bezeichnet. Bei tatsächlichen Abweichungen können Zu- oder Abschläge zum Vergleichswert gemacht werten. Außer dem Vergleichswert kann der Wirtschaftswert auch Einzelertragswerte enthalten, die zum Vergleichswert hinzuzurechnen sind. Dies ist der Fall wenn zum Hof Nebenbetriebe, Bodenabbauland oder Geringstland mit geringster Ertragsfähigkeit gehören. Unland wird nicht bewertet.
Aus einer Erhebung des Bundesministeriums für Landwirtschaft von 1973 geht hervor, dass ein ein Hof mit einem Wirtschaftswert von 10.000 EUR in Niedersachsen eine Größe von 15,5 Hektar hatte, in Nordrhein-Westfalen eine Größe von 12,5 Hektar und in Schleswig-Holstein von 14,5 Hektar.
Der Mindestwirtschaftwert dürfte verfassungswidrig – weil zu gering – sein. Höfe mit einem Wirtschaftswert von jedenfalls unter 5.000 Euro sind nicht schützenswert.
§ 3a Höfeverfahrensordnung [Mitteilung des Wirtschaftswerts]
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung1. sich von mindestens 5 000 Euro auf weniger als 5 000 Euro verringert hat,
2. sich von weniger als 10 000 Euro auf mindestens 10 000 Euro erhöht hat oder
3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.
§ 3a HöfeVfO