HöfeOHöfeO §13

Nachabfindungsanspruch nach § 13 Höfeordnung

Schutzzweck ist der Erhalt des Hofes

Damit der Hof dem Hoferben erhalten bleiben kann, erhalten seine Geschwister als weichende Erben nur eine geringe Abfindung. Der Hoferbe wird bevorzugt, damit der Hof erhalten bleiben kann und nicht wegen hoher Auszahlungen überschuldet ist oder verkauft werden muss. Schutzzweck dieser Bevorzugung des Hoferben in der Höfeordnung ist der Erhalt des Hofes.

Wenn der Schutzzweck entfällt

Wenn der Hof vom Hoferben aber verkauft wird, entfällt dieser Schutzzweck. Das gleiche gilt wenn Hofgrundstücke in erheblichem Umfang verkauft werden. Es kann dann nicht angehen, dass der Hoferbe durch den Verkauf ein reicher Mann ist, während seine Geschwister nur eine mickrige Abfindung erhalten haben. In einem solchen Fall ist es nur recht und billig, dass die Geschwister als weichende Erben eine höhere Abfindung erhalten. Wenn der Hof verkauft ist, gibt es keinen schützenswerten Hof mehr beim Hoferben. Ist der Schutzzweck aber entfallen muss die Benachteiligung der Geschwister des Hoferben ausgeglichen werden. Sie können dann eine Aufstockung ihrer zu niedrigen Abfindung verlangen. Das ist der sogenannten Nachabfindungsanspruch.

Der Nachabfindungsanspruch

entsteht, wenn der ganze Hof verkauft ist.

Hoferbe verkauf ganzen Hof

Das setzt aber voraus, dass der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Erst dann entsteht der Nachabfindungsanspruch.

Der Verkauf durch den Hoferben muss zwanzig Jahre nach dem Erbfall erfolgen, d.h. 20 Jahre nach dem Todestag, durch den der Hoferbe den Hof geerbt hat.

Der Nachabfindungsanspruch richtet sich nach dem Verkaufspreis, den der Hoferbe durch den Verkauf erhalten hat.

Wer kann die Nachabfindung verlangen?

Den Nachabfindungsanspruch können natürlich die weichenden Geschwister verlangen, aber auch Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer sowie der überlebende Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns verlangt. Jeder von ihnen kann seinen Anteil am Veräußerungserlös alleine für sich geltend machen.

Anrechnung von Vorempfängen

Die weichenden Geschwister haben sich auf ihre Nachabfindung allerdings Abfindungen anrechnen zu lassen, die sie bereits aus dem Hof erhalten haben, die also aus dem Hof heraus erwirtschaftet wurden.

Verkauf von mehr als 1/10

Verkauft der Hoferbe Grundstücksflächen, die mehr als 1/10 des Hofwertes ausmachen, löst dies ebenfalls Nachabfindungsansprüche aus. Das gilt auch wenn die Grundstück nacheinander verkauft wurden. Die Verkäufe, die innerhalb der 20-Jahres-Frist erfolgen, werden zusammengerechnet. Die Nachabfindung entfällt natürlich, wenn der Verkauf zur Erhaltung des Hofes notwendig war, z.B. wenn er innerhalb von zwei Jahren wieder in den Hof reinvestiert wird.

Einbringung in eine Gesellschaft

Wir der Hof vom Hoferben in eine Gesellschaft eingebracht, ist für die Nachabfindung der wirkliche Wert des Hofes (Verkehrswert) maßgeblich.

Klagemuster

Hier eine Klage wie sie beim Landwirtschaftsgericht eingereicht wurde.

Klage

des K gegen B

wegen Nachabfindung gem. § 13 Höfeordnung

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage. Im Termin zur Hauptverhandlung werde ich beantragen:

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 69.963,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.9.2015 zu zahlen.
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Gebühren in Höhe von 1.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
  3. soweit sich die Beklagte nicht verteidigt, ein Versäumnisurteil zu erlassen.

Begründung:

Der Kläger K ist Sohn der Beklagten B.

Die B war Miteigentümerin in Gütergemeinschaft zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann an einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem landwirtschaftliche Grundstücke und eine Hofstelle gehörten.

Der Hof war belegen in G, eingetragen im Grundbuch von G Blatt 366. Es handeltes sich hierbei um einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung.

Nach dem Tode des Ehemann der B, des Herrn G, der am 8.9.2005 verstarb, ist aufgrund des gemeinsamen Testaments der Eheleute B und G die B Alleinerbin des Hofest geworden.

Schlusserbe nach den Eheleuten B und G soll nach dem gemeinsamen Testament der Eheleute der Kläger K werden.

Die B ist alleinige Erbin nach dem Tod ihres Ehemannes geworden und hat landwirtschaftliche Grundstücke vom Hof, eingetragen im Grundbuch von G Blatt 366, veräußert, und zwar in zwei Kaufverträgen.

Ein Kaufvertrag ist am 9.11.2012, beurkundet von Notar D, abgeschlossen worden und zwar mit der Firma W GmbH zu Urkundenrolle Nr. 533/2012.

Dieser wird zu Beweiszwecken als

Anlage K 1

überreicht.

Ein weiterer Kaufvertrag wurde ebenfalls am 9.11.2012, beurkundet beim Notar D, zu Urkundenrolle Nr. 533/12 abgeschlossen, und zwar mit der Stadt G über Hofgrundstücke des Hofes, eingetragen im Grundbuch von G Blatt 366.

Der Kaufvertrag wird als

Anlage K 2

überreicht.

Der Kaufpreis aus dem Vertrag mit der Firma W GmbH beträgt 1.520.000,00 Euro. Der Kaufpreis aus dem Vertrag mit der Stadt G beträgt 336.141,90 Euro, so dass der Gesamtkaufpreis bezüglich der veräußerten Flächen sich auf 1.856.141,90 Euro beläuft.

Der Kläger K macht Pflichtteilsansprüche nach dem Tod seines Vaters G, der am 8.9.2005 verstorben ist, gegenüber der Beklagen B geltend, da diese landwirtschaftliche Flächen veräußert hat, und zwar nach dem am 8.9.2005 verstorbenen Ehemann G. Es handelt sich um die Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks (§ 13 Höfeordnung).

Der nachabfindungsrelevante Verkaufserlös errechnet sich nach den unstreitigen, sich aus den vorgelegten Kaufverträgen belegten Erlösen wie folgt:

Verkaufserlös Hof 1.856.141,90 Euro.

Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 5 HöfeO abzuziehen:

./. Steuerlast 358.414,17 Euro

./. Kosten Notar D 2.761,45 Euro

./. Oberjustizkasse H (Löschung Grundpfandrecht) 49,00 Euro

./. Pachtrückerstattung Stadt G 942,69 Euro

./. Pachtrückerstattung W 1.418,11 Euro

Die abzugsfähigen Kosten gem. § 13 Abs. 5 HöfeO belaufen sich insgesamt auf 363.585,42 Euro. Der Nettoverkaufserlös für die verkauften Hofflächen beträgt somit 1.492.556,48 Euro.

Die abzugsfähigen Kosten sind zwischen den Parteien unstreitig.

Da es sich bei dem Hof von B und G um einen im gütergemeinschaftlichen Gesamthandseigentum stehenden Ehegattenhof handelte, steht von dem Betrag in Höhe von 1.492.556,48 Euro zunächst der B 172 zu, so dass sich der nachabfindungsrelevante Veräußerungserlös auf 746.278,24 Euro beläuft.

Bei der Berechnung der Höhe der Nachabfindung ist zu Gunsten der B 1/4 gem. § 1931 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, also ein Betrag in Höhe von 186.569,56 Euro, so dass der Anteil der B nach dem Tod ihres Ehemannes und Verkauf der Grundstücke auf 932.847,80 Euro beläuft.

Nach den unstreitigen Verkaufserlösen in Höhe von 1.492.556,48 Euro berechnen sich die Anteile der vier Kinder gem. § 1924 Abs. 3, 4 BGB wie folgt:

Kind 1: 3/16 x 1/2 = 3/32 = 139.927,16 Euro

Kind 2: 3/16 x 1/2 = 3/32 = 139.927,16 Euro

Kind 3: 3/16 x 1/2 = 3/32 = 139.927,16 Euro

K = Kind 4: 3/16 x 1/2 = 3/32 = 139.927,16 Euro

Dem K steht daher ein Anspruch aus den Verkäufen an die W GmbH und an die Stadt S in Höhe von 1/2 aus 139.927,16 Euro (Pflichtteilsanteil) = 69.963,58 Euro zu.

Am 15.9.2015 wurde den Rechtsanwälten der B die bereits gefertigte Klageschrift im Entwurf überreicht.

Beweis: Schreiben an die Rechtsanwälte der B – Anlage K 3 –

Nicht gedeckt ist ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro, der Gegenstand des Klagantrags Ziffer 2 ist.

Die B ist mit der Zahlung in Verzug geraten und hat diejenigen Rechtsanwaltskosten zu tragen, die wegen der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostenerstattung nach §§ 91 ff. ZPO sind, allerdings ist dieser Betrag streitwertirrelevant.

Der Betrag errechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert: 69.963,58
1,5 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG ….. Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 Euro
Zwischensumme netto …. Euro
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG ….. Euro
zuzahlender Betrag 1.500 Euro

Nach dem Gegenstandswert des Klageantrags zu Ziffer 1 werden Gerichtskosten in Höhe von … Euro per V-Scheck beigefügt.

Das angerufene Gericht ist zuständig, da der Hof der B im Amtsgerichtsbezirk G lag.

Rechtsanwalt

RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht. Rottweil – Villingen – Radolfzell – Konstanz

Weitere ähnliche Beiträge

Menü