Kündigungsmöglichkeit
Kommt es während eines laufenden Landpachtvertrages zum Tod des Pächters so sind seine Erben berechtigt den Pachtvertrag zu kündigen. Das gleiche Recht steht dem Verpächter zu. Die Kündigung des Landpachtvertrags ist innerhalb eines Monats, nachdem die Erben vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben auszusprechen. Das Pachtverhältnis kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden.
Widerspruch der Erben
Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen. Voraussetzung ist, dass die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint.
Rechte des Verpächters
Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch gegen seine Kündigung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form.
Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts
Kommt keine Einigung zwischen Verpächter und Erben zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Die Entscheidung ergeht regelmäßig darüber, ob der Widerspruch der Erben gegen die Kündigung des Verpächters rechtzeitig erfolgt ist oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet ist. Auf den Härtefall, dass bei Wegfall des Pachtvertrages die Lebensgrundlage entzogen sei, können sich die Erben nicht berufen. Anträge beim Landwirtschaftsgericht können sowohl der Verpächter als auch die Erben stellen. Besteht auf Erbenseite eine Erbengemeinschaft muss der Antrag von allen Miterben gestellt werden. Die Entscheidung des Gerichts ersetzt die Einigung der Parteien; der bestehende Pachtvertrag wird dann fortgesetzt.