LwVG

Anwaltskosten in Landwirtschaftssachen

Anwaltskosten  in Landwirtchaftssachen

In Landwirtschaftssachen nach § 1 LwVG, insbesondere Hofzuweisungsverfahren und Anerbenrechtssachen (auch Höfesachen nach der HöfO) ist in erster Instanz das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht und als Rechtsmittelgericht das OLG zuständig. Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach 3100 ff. VV-RVG.

 

Tags: Landwirtschaftssachen

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