LwVG

Verhandelt das Landwirtschaftsgericht öffentlich oder nicht?

Vor dem Landwirtschaftsgericht werden die sogenannten Landwirtschaftssachen verhandelt (§ 1 LwVG).

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über
1. die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
1a. den Landpachtvertrag im übrigen,
2. die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091),
3. Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes,
4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5. das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern,
6. Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,
jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen.

Landwirtschaftssachen Angelegenheiten der sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Ausnahme: Pachtlandstreitigkeiten nach §§ 1 Nr. 1a, 48 LwVG). Nach § 170 GVG sind aber Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht öffentlich.

§ 170 GVG
(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.

Gerichtsverfassungsgesetz

In allen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der nicht öffentlichen Sitzung nach § 170 I 1 GVG. Dies ist seit Inkrafttreten des FamFG und lt. Ernst 9. Aufl., Rz. 25 zu § 15 LwVG in bewusster Abkehr zur bisherigen Rspr (BGH VIZ 1994, 188) und in Kenntnis von Art 6 EMRK so geregelt.

RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. www.ruby-erbrecht.com

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