Anwaltskosten in Landwirtchaftssachen
In Landwirtschaftssachen nach § 1 LwVG, insbesondere Hofzuweisungsverfahren und Anerbenrechtssachen (auch Höfesachen nach der HöfO) ist in erster Instanz das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht und als Rechtsmittelgericht das OLG zuständig. Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach 3100 ff. VV-RVG.