ErbStG

Landwirtwohnung immer Privatvermögen

Die Wohnung des Landwirts und des Altenteilers war früher Betriebsvermögen gewesen, so dass der Nutzungswert zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörte.  Seit Übergang zur sog. Konsumgutlösung ab 1.1.1987 erfolgte quasi eine Zwangsentnahme in das Privatvermögen. Seither können diese Wohnungen nicht mehr Betriebsvermögen sein (Ausnahme: Wohnungen in Baudenkmälern). Das hat natürlich bei der Erbschaftsteuer zur Folge, dass diese Gebäude nicht steuerbefreit mit dem Betriebsvermögen übergehen, sondern als Privatvermögen zu versteuern sind.

Ferienwohnungen (Urlaub auf dem Bauernhof) werden aber regelmäßig noch dem Betriebsvermögen zugerechnet.

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