ErbStG

Landwirtschaftliche Betriebe in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Landwirtschaftliche Betriebe in der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Landwirtschaftliche Betriebe in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen sind in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Sonderfall. Sie genießen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Bewertung eine besondere Verschonung. Mit der seit 2009 geltenden Erbschaftsteuer und dem neuen Bewertungsrecht wird bezweckt, dass sowohl Flächen des steuerlichen Privatvermögens als auch die Flächen des Betriebsvermögens gleichermaßen begünstigt werden.

Nicht begünstigt sind die sogenannten Stückländereien; damit gemeint sind Flächen, die zum Übergabezeitpunkt bzw. Todestag noch für mindestens 15 Jahre verpachtet waren. Es kommt also nicht auf die vertragliche Pachtdauer an, sondern auf die Pachtzeit, die ab dem Bewertungsstichtag bis zum Vertragsende verbleibt.

Zunächst muss man sich klar machen, dass bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Bauernhöfen zwei Stufen zu enterscheiden sind.

  1. Die Bewertung des Hofes
  2. Die Besteuerung des Hofes

Die Bewertung des Hofes

Für die Bewertung eines Bauernhofes gibt es besondere Regeln im Bewertungsgesetz. Bewertet wird nicht der wirkliche Wert, der bei einem Verkauf des Hofes zu bezahlen wäre, sondern der sogenannte Bedarfswert.

Was gehört bewertungsrechtlich zum Hof?

§ 158 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
1. der Grund und Boden,
2. die Wirtschaftsgebäude,
3. die stehenden Betriebsmittel,
4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5. die immateriellen Wirtschaftsgüter,
6. die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

§ 158 Absatz 1 bis 3 Bewertungsgesetz

Steuerlich gehören zum Hof alle Wirtschaftsgüter, die für seine Bewirtschaftung erforderlich sind. Also die Grundstücke, die Hofgebäude, das Inventar und die die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z.B. die Ansprüche auf Prämien.

Beachte: Auch das Wohngebäude zählt steuerliche zum landwirtschaftlichen Vermögen

Was gehört bewertungsrechtlich nicht zum Hof?

Nicht zum Hof gehören Grundstücke, die nicht für landwirtschaftliche Zwecke, sondern zum Beispiel für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Das ist auch der Fall, wenn eine Fläche z.B. an einen Gewerbebetrieb verpachtet ist.

Ebenfalls nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören bewertungsrechtlich Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Geldforderung und Geld.

§ 158 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2. Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
4. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
5. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
6. Geldforderungen und Zahlungsmittel,
7. Pensionsverpflichtungen.

§ 158 Absatz 4 Bewertungsgesetz.

Nicht zum Hof gehören auch Grundstücke, die in einem Bebauungsplan liegen oder bald Baugebiet werden. Sie werden nicht als landwirtschaftliches, sondern als Grundvermögen bewertet. Ausgenommen hiervon sind die Hofstelle und eine Fläche von einem Hektar rund um die Hofstelle.

§ 159 BewG Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.

§ 159 Bewertungsgesetz

Selbst bewirtschaftete und verpachtete Betriebe

Ob der Hof selber bewirtschaftet wird oder verpachtet ist, spielt bei der Bewertung kein Rolle. Ebenso wenig ist für die Bewertung entscheidend, ob der Hof einkommensteuerlich Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist.

Stückländereien

Eine Ausnahme stellen die Stückländereien dar. Stückländereien sind Flächen, die im Zeitpunkt des Erbfalls für mehr als 15 verpachtet sind.

§ 160 BewG Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

§ 160 Absatz 7 Bewertungsgesetz

Stückländereien werden besonders bewertet indem für sie ein besonderer Grundbesitzwert festgestellt wird.

§ 168 BewG Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.

§ 168 Abs. 2 BewG

 Der Wert des Wirtschaftsteils für Stückländereien wird nach den Grundsätzen zur Mindestbewertung ermittelt (R B 168 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019). Der Grund für die besondere Bewertung der Stückländereien liegt darin, dass für sie kein Verschonungsabschlag von 85 % gewährt wird (siehe § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

§ 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen
(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören
1.der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

§ 13b Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz

Reingewinn- oder Mindestverfahren?

Das Reingewinnverfahren ermittelt die Ertragsmöglichkeiten des Hofes. Bei dem Reingewinnverfahren kommt es in der Praxis in der Regel zu negativen Werten. In der Praxis ist daher das Mindestwertverfahren maßgeblich. nach § 164 BewG.

§ 164 BewG Mindestwert
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

Nachbewertung

Die Bewertung nach Ertragswerten ist sehr günstig. Sie soll dem Erwerber nur zugute kommen, wenn der Hof mindestens 15 Jahre nach der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch von diesem gehalten wird. Werden innerhalb on 15 Jahren Flächen des Hofes verkauft, findet eine Nachbewertung statt.

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