Das Gesetz die geschlossenen Badischen Hofgüter betreffend (BadHofGG) ist ein besonderes Anerbenrecht für Hofgüter im Schwarzwald. Regional geltende Anerbenrechte existieren für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die anderen Bundesländer kennen keine Anerbenrechte. Anerbenrechtliche Verfahren werden eigentlich vor den Landwirtschaftsgerichten verhandelt, so bestimmt es § 1 des Landwirtschaftsgerichtsgesetzes (LwVG). Wer genauer liest findet aber im Gesetzestext in § 1 LwVG folgende Aussage:
§ 1 LwVG
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über …
5.
das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, …jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen.
§ 1 Nr. 5 LwVG
Landwirtschaftssachen – und dazu gehören die Anerbenrechte wie das BadHofGG – werden also nur dann vor den Landwirtschaftsgerichten verhandelt, sofern die entsprechenden Verfahrensvorschriften „die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen“ (§ 1 LwVG a.E.). Landwirtschaftsgerichte sind aber mit zwei ehrenamtlichen landwirtschaftlichen Richtern besetzt. Fehlen solche Zuständigkeitsvorschriften ist nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern in Erbscheinsfragen das Amtsgericht als Nachlassgericht und ansonsten das Prozessgericht, also in aller Regel das Landgericht als erste Instanz zuständig, da der Geschäftswert regelmäßig über 5.000 Euro liegen dürfte. Das BadHofGG
Mangels Zuweisung anerbenrechtlicher Verfahren an Gerichte mit ehrenamtlichen Richtern im BadHofGG und dem WürttAnerbR fehlt es also an einer Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte in Baden-Württemberg für Landwirtschaftssachen aus dem BadHofGG.