HöfeO

Warum gibt es die norddeutsche Höfeordnung?

Die Höfeordnung ist ein in Norddeutschland geltendes Anerbenrecht zum Schutz von landwirtschaftlichen Betrieben vor ihrer Zerschlagung im Erbstreit.

Anerbenrechte

gibt es seit der Bauernbefreiung. Sie erhalten den Hof auch nach dem Tod des Eigentümers als leistungsfähigen Betrieb. Der Hof soll nämlich nicht im Erbenstreit zersplittert werden. Er wird als geschlossene Einheit an einen Hofnachfolger vererbt. Es gilt der Grundsatz: „Der Bauer hat nur einen Erben“. Im Gebiet der ehemaligen britischen Besatzungszone gab es solche regionalen Anerbengesetze natürlich auch, bis sie im Dritten Reich durch das Reichserbhofgesetz abgelöst wurden.

Höfeordnung

Dieses Nazirecht wurde 1947 außer Kraft gesetzt. Während in anderen Bundesländern die alten Anerbenrechte dadurch wieder in Kraft traten, wurde in den Bundesländern der ehemaligen britischen Zone neues Recht geschaffen, eben die Höfeordnung für die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Bremen wurde ausgenommen und bekam ein eigenes Anerbenrecht, das Bremische Höfegesetz.

Hoferbe

Die Höfeordnung will den Hof als Einheit erhalten und ihn vor Zersplitterung bei der Erbteilung schützen. Der Hof geht als geschlossene Einheit auf einen Erben über. Dieser Hoferbe muss die Befähigung haben, den Hof zu bewirtschaften. Diese persönliche Befähigung des Hoferben wird als „Wirtschaftsfähigkeit“ bezeichnet wird. Die verbleibenden, nicht zur Hoferbfolge gelangenden Kinder des Landwirts, erhalten – als sogenannte „weichende Erben“ – eine Abfindung.

Abfindung für weichende Erben

Diese Abfindungen liegen zum Schutz des Hofes weit unter dem wirklichen Wert. Der Hoferbe wird also bevorzugt um einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb in bäuerlicher Hand zu erhalten.

Die weichenden Erben erhalten ihre Abfindung aus dem eineinhalbfachen Einheitswert. Der Einheitswert wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt.

Testament und Übergabevertrag möglich

Über einen Hof im Sinne der HöfeO kann der Eigentümer unter Lebenden wie von Todes wegen frei verfügen.

Der Hofeigentümer kann also im Testament sämtliche Abkömmlinge übergehen und einen Dritten zum Hoferben einsetzen. Der Hoferbe kann aber auch formlos bestimmt werden, nämlich dann wenn ein Kind auf dem Hof mitgearbeitet hat und dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, dass dieses Kind den Hof einmal erhält.

Höferecht steht im Belieben des Eigentümers

Das Höferecht ist „fakultativ“. Das bedeutet, dass der Eigentümer seine Geltung wählen oder ausschließen kann. Höfe mit einem steuerlichen Wirtschaftswert von mehr als 10.000 Euro sind Hof kraft Gesetzes, können aber durch freie Erklärung des Eigentümers die Hofeigenschaft verlieren. Höfe mit einem Wirtschaftswert zwischen 5.000 bzw. 10.000 EURO können nur durch Erklärung des Eigentümers die Hofeigenschaft erlangen. Der Eigentümer kann die Hofeigenschaft aber auch jederzeit rückgängig machen. Betriebe mit einem niedrigeren Wirtschaftswert als 5.000 Euro sind vom Höferecht ausgeschlossen. Der Wirtschaftswert wird von den Finanzämtern ermittelt und den Landwirtschaftsgerichten mitgeteilt.

Nachabfindung

Daneben gibt es für die weichenden Erben Nachabfindungsansprüche , wenn der höferechtliche Zweck innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall wegfällt. Diese Nachabfindungsansprüche entstehen z.B. bei einem Verkauf des Hofes oder beim Verkauf erheblicher Grundstücksflächen. Zur Nachabfindung kommt es aber auch bei der Veräußerung von wesentlichen Teilen des Hofzubehörs oder der Nutzungsänderung von Teilen des Hofes. Die Nachabfindungspflicht entfällt, wenn der Veräußerungserlös für den Kauf eines Ersatzhofes oder von Ersatzgrundstücken reinvestiert wird.

Ehegatte

Steht der Hof Ehegatten gemeinschaftlich als Eigentümer zu (sogenannter „Ehegattenhof“), wird beim Tod eines Ehepartners der überlebende Ehegatte alleiniger Hoferbe.

Gehörte der Hof dem Erblasser allein, so bestimmt die HöfeO eine Rangfolge von möglichen Hoferben.

Die HöfeO sieht folgende Ordnungen und mögliche Hoferben vor:

  1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  2. der Ehegatte des Erblassers,
  3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
  4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Sind Kinder des Erblassers beim Erbfall vorhanden, soll das Kind Hoferbe werden, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes bereits übertragen hat. Fehlt es an einer solchen Bewirtschaftung wird das Kind Hoferbe, dem der Erblasser eine entsprechende Ausbildung zur Führung des Hofes hat angedeihen lassen.

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