Die Abfindung der weichenden Miterben nach dem Hoferbfall richtet sich gem. § 12 Abs. 2 HöfeO nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das 1,5-fache des zuletzt vom Finanzamt festgesetzten Einheitswertes i.S.d. § 48 BewG.
§ 48 BewG bestimmt, dass der Wirtschaftswert und der Wohnungswert zusammen den Einheitswert des Betriebs bestimmen. Der Wirtschaftswert ist der Wert für den Wirtschaftsteil, der nach § 46 BewG gebildet wird. Der Wohnungswert ist der Wert für den Wohnteil, der nach § 47 BewG ermittelt wird.
Der Hofeswert, als der 1,5fache Einheitswert, ist für die Abfindung der Miterben maßgeblich. Der Einheitswert setzt sich aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungswert zusammen.
Der Wirtschaftswert ist für die Feststellung der Hofeigenschaft maßgeblich. Ab 10.000 Euro Wirtschaftswert ist die land- oder forstwirtschaftliche Besitzung ein Hof i.S.d. Höfeordnung.
Die Nachabfindung nach § 13 HöfeO richtet sich hingegen nach dem Verkehrswert des Hofes.